Hier entsteht demnächst unsere Webseite - bis dahin:

Eine Nette Neue Welt beginnt nebenan.

💛

Wäre es nicht schön, wenn die Welt einfach etwas netter wäre?

Wir sind die nette neue Welt e. V. – und wir fangen direkt vor unserer Haustür damit an.

In einer Welt, die oft schnell, laut und unpersönlich geworden ist, schaffen wir Raum für das, was Menschen miteinander verbindet: Begegnung, Zugehörigkeit, Mitgestaltung und echte Gemeinschaft.

Unser Ausgangspunkt ist Berlin-Schöneweide.

Gemeinschaft ist gesellschaftliche Infrastruktur.

Wir verstehen Gemeinschaft als eine Art gesellschaftliches Immunsystem.

Sie verhindert nicht jede Krise. Aber sie entscheidet mit darüber, wie gut wir mit Unsicherheit, Einsamkeit, Konflikten und Veränderungen umgehen können.

Denn Menschen sind widerstandsfähiger, wenn sie nicht allein dastehen. Wenn sie andere kennen, denen sie vertrauen. Wenn sie Unterstützung finden. Und wenn sie erleben, dass ihr eigenes Handeln etwas bewirkt.

Was braucht Gemeinschaft?

Gemeinschaft entsteht nicht einfach dadurch, dass Menschen am gleichen Ort wohnen.

Sie braucht Begegnung.
Orte und Gelegenheiten, an denen Menschen sich wirklich kennenlernen können.

Sie braucht Zugehörigkeit.
Das Gefühl: Ich bin hier willkommen. Ich werde gesehen. Ich gehöre dazu.

Sie braucht Verlässlichkeit.
Menschen und Strukturen, auf die man sich verlassen kann.

Sie braucht Mitgestaltung.
Nicht nur Angebote, die für Menschen gemacht werden, sondern Möglichkeiten, selbst etwas beizutragen.

Und sie braucht Selbstwirksamkeit.

Das Erlebnis:

Mein Beitrag zählt. Ich kann etwas verändern.

Genau daran arbeiten wir.

Wir machen Menschlichkeit praktisch.

Wir bringen Menschen, Wissen, Ideen und Möglichkeiten zusammen.

Daraus können ganz unterschiedliche Dinge entstehen: Bildungsprojekte mit Kindern, Kultur, gemeinsames Kochen, Vorlesen, Nachbarschaftshilfe, Umweltprojekte oder einfach ein Ort, an dem Menschen miteinander ins Gespräch kommen.

Nicht jedes Projekt muss groß sein.

Manchmal beginnt Veränderung damit, dass jemand sagt:

„Ich kann dabei helfen.“

Wir haben nicht auf alles eine fertige Antwort.

Und genau das ist Teil der Idee.

Wir wollen nicht in einem kleinen Kreis entscheiden, was andere Menschen brauchen.

Wir hören zu. Wir bringen Menschen zusammen. Wir probieren Dinge aus. Wir schauen, was im echten Leben funktioniert – und entwickeln daraus Strukturen, die langfristig tragen können.

Menschlich mit Struktur.

Eine nette neue Welt beginnt nebenan.

Nicht irgendwann.

Nicht irgendwo.

Sondern dort, wo Menschen anfangen, einander wieder wahrzunehmen, Verantwortung zu teilen und gemeinsam etwas zu bewegen.

Lust, Teil davon zu sein?

Du kannst mitmachen, eine Idee einbringen, etwas zeigen, das du gut kannst, Kontakte herstellen, einen Raum öffnen, ein Projekt unterstützen – oder einfach erst einmal Hallo sagen.

kontakt@netteneuewelt.de

nette neue Welt e. V. · Berlin-Schöneweide

Unsere Website wächst gerade weiter. Unsere Arbeit läuft schon.

Satzung des Vereins „Nette Neue Welt e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Nette Neue Welt e. V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Grundsätze des Vereins

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

  2. Er steht allen Menschen offen und achtet die Würde jedes Menschen unabhängig von Herkunft, Nationalität, ethnischer oder sozialer Zugehörigkeit, Geschlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Orientierung, Alter, Behinderung, Religion oder Weltanschauung sowie sonstigen persönlichen Merkmalen.

  3. Der Verein versteht sich als unabhängige Plattform für Kultur, Bildung, Begegnung und gesellschaftlichen Austausch. Unterschiedliche Meinungen und Perspektiven sind ausdrücklich willkommen, sofern sie mit den Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie einem respektvollen und diskriminierungsfreien Miteinander vereinbar sind.

  4. Der Verein handelt unabhängig von politischen, wirtschaftlichen und religiösen Einzelinteressen. Entscheidungen orientieren sich ausschließlich am Satzungszweck, am Gemeinwohl und an den Bedürfnissen der Menschen im jeweiligen Sozialraum.

 

§ 4 Vereinszweck

Der Verein verfolgt seine Zwecke nachhaltig, gemeinwohlorientiert und unter aktiver Beteiligung der Menschen im jeweiligen Sozialraum. Er strebt dabei langfristig tragfähige und nachhaltige Strukturen an, die dem Gemeinwohl und einer positiven Entwicklung des Sozialraums dienen.

Der Verein verwirklicht seine steuerbegünstigten Zwecke insbesondere durch die Förderung von:

  1. Kunst und Kultur,

  2. Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung,

  3. Jugendhilfe,

  4. internationaler Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

  5. bürgerschaftlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke

Der Verein schafft hierfür Räume, Angebote und Strukturen, die Begegnung, kulturelle Teilhabe und gemeinschaftliches Lernen ermöglichen. Der Verein entwickelt seine Angebote möglichst partizipativ und orientiert sich an den Bedürfnissen der Menschen im jeweiligen Sozialraum. Hierzu führt er Beteiligungs- und Dialogformate, Bedarfsanalysen und geeignete Formen der Evaluation durch und arbeitet mit relevanten Akteurinnen und Akteuren aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Bildung, Verwaltung und Wirtschaft zusammen sowie mit öffentlichen und privaten Institutionen.

Er entwickelt Orte, an denen Menschen aller Altersgruppen zusammenkommen, voneinander lernen und ein respektvolles, solidarisches und zukunftsorientiertes Miteinander gestalten.

Zur Verwirklichung seiner Zwecke verfolgt der Verein insbesondere:

  1. den Betrieb und die Weiterentwicklung eines Kulturzentrums als offenen, barrierearmen Ort für Kultur, Bildung, künstlerische Praxis, Nachbarschaftsbegegnung und gesellschaftlichen Austausch,

  2. die Durchführung kultureller, künstlerischer und bildungsorientierter Veranstaltungen, Workshops, Kurse, Ausstellungen, Lesungen, Vorträge, Elterncafés, Projekte zur Medienbildung, digitalen Teilhabe und Förderung digitaler Kompetenzen sowie weiterer künstlerischer Projekte,

  3. Angebote der Kinder- und Jugendbildung einschließlich Projekten zur kulturellen und sozialen Teilhabe,

  4. Quartiersarbeit, Nachbarschaftsprojekte und Aktivitäten zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts,

  5. die Durchführung von Beteiligungsformaten, Dialogformaten, Zukunftswerkstätten, Umfragen und Bedarfsanalysen zur gemeinsamen Entwicklung gemeinwohlorientierter Projekte, soweit diese der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dienen.

  6. Kooperationen mit sozialen Einrichtungen, Kulturinitiativen, Jugendclubs, Schulen, Kitas, Bibliotheken, Stadtteilzentren, Vereinen, Migrant*innenorganisationen, Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen und öffentlichen Stellen sowie Unternehmen im Rahmen des Satzungszwecks, Stiftungen und weiteren gemeinwohlorientierten Partnern,

  7. Begegnungsangebote zur Förderung von Austausch, Integration und gemeinschaftlichem Wirken,

  8. die Förderung ehrenamtlichen Engagements sowie den Aufbau von Arbeitsgruppen,

  9. die Vorbereitung, Begleitung und Unterstützung langfristiger Bildungs- und Lernstrukturen,

  10. die Dokumentation, Evaluation der Wirksamkeit und kontinuierliche Weiterentwicklung gemeinwohlorientierter Projekte sowie die Veröffentlichung von Projektergebnissen zur Förderung des gesellschaftlichen Austauschs und einer nachhaltigen Stadtteilentwicklung, soweit dies der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient,

  11. die Förderung von Eigeninitiative, Selbstwirksamkeit und aktiver Mitgestaltung gesellschaftlicher Entwicklungen im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke,

  12. die Förderung des generationenübergreifenden Austauschs sowie die Schaffung von Angeboten für gemeinsames Lernen und gesellschaftliche Teilhabe unterschiedlicher Altersgruppen.

Die Gründung einer Schule erfolgt nicht durch den Verein selbst, sondern gegebenenfalls durch eine separate juristische Person.

 

§ 5 Zweckbetrieb und wirtschaftliche Tätigkeit

  1. Der Verein darf zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Zwecke Zweckbetriebe gemäß § 65 AO unterhalten.

  2. Zweckbetriebe können insbesondere Kultur- und Bildungsangebote, Workshops, Kurse, veranstaltungsbezogene Verkaufs- oder Cateringangebote, projektbezogene Einnahmen, die zeitweise Überlassung oder Vermietung von Räumen, Infrastruktur und Ausstattung sowie weitere wirtschaftliche Tätigkeiten umfassen, soweit diese unmittelbar der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dienen und die Voraussetzungen der Abgabenordnung erfüllen.

  3. Der Verein darf zur Umsetzung größerer Projekte oder professioneller Strukturen sowie zur Vorbereitung oder Durchführung langfristiger Bildungsformate gemeinnützige Tochtergesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.

  4. Die Gründung oder Beteiligung an Tochtergesellschaften bedarf eines Beschlusses des Vorstands.

  5. Sofern der Verein juristische Personen gründet oder sich an solchen beteiligt, erfolgt die Zusammenarbeit auf Grundlage klarer vertraglicher Regelungen. Zwischen dem Verein und einer Tochtergesellschaft besteht eine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Trennung. Die Gemeinnützigkeit des Vereins sowie die satzungsmäßige Mittelverwendung bleiben hiervon unberührt.

  6. Änderungen des Vereinszwecks sind nur zulässig, wenn der gemeinnützige Charakter sowie die in § 3 definierten Werte und in § 4 definierten Kernziele gewahrt bleiben.

§ 6 Mitgliedschaften in Verbänden

  1. Der Verein kann Mitglied in Landes-, Bundes- oder Dachverbänden sowie Netzwerken werden, sofern diese dem Vereinszweck dienen.

  2. Über Beitritte und Austritte entscheidet der Vorstand.

     

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

  4. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig.

  6. Stimmberechtigte Mitglieder haben die gesetzlichen Mitgliedsrechte. Das Stimmrecht entsteht nach sechs Monaten ununterbrochener Mitgliedschaft.

  7. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Sie besitzen Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

  2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

    • Wahl und Entlastung des Vorstands

    • Wahl der Kassenprüfer*innen

    • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

    • Genehmigung des Haushalts

    • Satzungsänderungen

    • Auflösung des Vereins

    • sowie weitere Aufgaben nach Gesetz oder Satzung

  4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Alle Versandwege – auch elektronische – sind zulässig.
    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies spätestens eine Woche vor dem Termin in Textform beantragt.

  5. Anträge auf Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung angekündigt wurden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  6. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Der Vorstand kann virtuelle oder hybride Versammlungen zulassen.

  7. Zulässig ist jede Form der Telekommunikation. Zugangsdaten sind rechtzeitig zu übermitteln und vertraulich zu behandeln.

  8. Beschlüsse sind nur anfechtbar, wenn technische Probleme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

  9. Vorstandssitzungen können ebenfalls virtuell oder fernmündlich stattfinden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

  10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.

  11. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  12. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens fünf Mitgliedern.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  3. Der Vorstand handelt eigenverantwortlich und ist nicht an Weisungen einzelner Mitglieder gebunden.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende sowie, sofern gewählt, die/der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln. Ist nur eine Person in den Vorstand gewählt, ist diese allein Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein allein.
  5. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  7. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, bleibt der verbleibende Vorstand handlungsfähig. Der Vorstand kann ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen, sofern dadurch die Höchstzahl von fünf Vorstandsmitgliedern nicht überschritten wird.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  10. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit beratende Gremien, Fachbeiräte oder Arbeitskreise einsetzen.
  11. Rechtsgeschäfte über mehr als 1.000 Euro bedürfen grundsätzlich der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Besteht der Vorstand aus nur einer Person, bedürfen Rechtsgeschäfte über mehr als 1.000 Euro der vorherigen Zustimmung eines von der Mitgliederversammlung hierfür bestimmten Vereinsmitglieds. Die Zustimmung ist zu dokumentieren.
  12. Der Vorstand kann Personen zur Verfügung über Vereinsmittel bis 1.000 Euro je Einzelfall ermächtigen.
  13. Die Ermächtigung ist schriftlich zu dokumentieren, inhaltlich und betragsmäßig zu begrenzen und jederzeit widerruflich. Die rechtliche Vertretung des Vereins nach außen bleibt hiervon unberührt

§ 11 Haftung und Versicherungen

  1. Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  2. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

  3. Ehrenamtlich tätige Personen, einschließlich der Mitglieder des Vorstands, haften für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  4. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, für den Verein angemessene Versicherungen abzuschließen, insbesondere zur Absicherung von Vereinsaktivitäten, Veranstaltungen, Einrichtungen und Organen.

§ 12 Ehrenamt/Vergütungen

  1. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt, sofern nicht die Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung beschließt.

  2. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit im Verein eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und regelmäßig überprüft.

  3. Die Vergütung darf den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit nicht widersprechen.

  4. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Diese dürfen Mitglieder des Vereins sein.

  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der/die 1. Vorsitzende.

  6. Der Vorstand kann zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben haupt- und nebenamtliche Mitarbeitende beschäftigen sowie Honorarkräfte und freie Mitarbeitende beauftragen.

  7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB. Für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n oder zwei Kassenprüfer/innen.
    Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften Rücklagen zu bilden. Rücklagen dürfen insbesondere zur Sicherung der nachhaltigen Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke, zur Finanzierung größerer Vorhaben, zur Deckung zukünftiger Verpflichtungen sowie zur strukturellen Weiterentwicklung des Vereins gebildet werden. Die Rücklagenbildung erfolgt unter Beachtung der Vorgaben der Abgabenordnung.

  3. Zuwendungen an den Verein dürfen nicht mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sein, die dem Satzungszweck widersprechen oder die inhaltliche, organisatorische oder personelle Unabhängigkeit des Vereins beeinträchtigen. Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

  4. Der Verein ist berechtigt, öffentliche und private Fördermittel, Spenden, Sponsoring im Rahmen der Gemeinnützigkeit sowie sonstige Zuwendungen einzuwerben und anzunehmen, soweit diese der Verwirklichung des Satzungszwecks dienen und die Unabhängigkeit des Vereins nicht beeinträchtigen.

§ 15 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu entrichten, insbesondere per SEPA-Lastschrift oder über andere vom Vorstand zugelassene digitale Zahlungswege.

  2. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auch Barzahlungen zulassen.

  3. Die nähere Ausgestaltung der Zahlungsweise, insbesondere Turnus, Fälligkeit und technische Abwicklung, regelt der Vorstand.

  4. Der Verein kann unterschiedliche Beitragssätze festlegen. Es können insbesondere ein Regelbeitrag sowie ein ermäßigter Beitrag vorgesehen werden.

  5. Ein ermäßigter Beitrag kann Mitgliedern gewährt werden, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder vergleichbare Sozialleistungen beziehen. Die Festlegung der Beitragshöhe, der Nachweispflichten sowie der jeweiligen Gültigkeitsdauer erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

  6. Eine Rückerstattung von gezahlten Beiträgen erfolgt nicht.

§ 16 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 4 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

  2. Die Entscheidung über die konkrete Körperschaft trifft die Mitgliederversammlung.

  3. Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstands.

  4. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Vorstehende Satzung wurde am 01.09.2026 auf der digitalen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

Impressum

Nette Neue Welt e. V.
Schnellerstraße 81
12439 Berlin

Vertreten durch die Vorsitzende:
Sina Schmiester

Kontakt
E-Mail: sina@netteneuewelt.de
Telefon: +49 (0) 171 694 3808

Vereinsregister
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
Registernummer: VR 42385 B

Verantwortlich für den Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 MStV:
Sina Schmiester

Die Gemeinnützigkeit des Nette Neue Welt e. V. ist gerade beim Finanzamt in Bearbeitung.